Fischereireglement für die Hochalp Melchsee-Frutt

 
 

Die Bergseen Melchsee, Tannensee und Blausee sind durch den Tourismusverein Melchsee-Frutt, Melchtal, Kerns von den Alpgenossen Melchsee und Tannen gepachtet. Der Tourismusverein ist für den Fischeinsatz und die Fischereiaufsicht verantwortlich. Das EWO ist für den Wasserpegel verantwortlich. Durch den Kraftwerksbetrieb ist es möglich, dass sich der Seespiegel verändert.
 

Nebst den kantonalen Erlassen sind folgende Faktoren und Vorschriften zu beachten:
 

1. Geltungsbereich
  Dieses Reglement ist für alle Fischerinnen und Fischer auf der Hochalp Melchsee-Frutt verbindlich.
 
2. Patent
2.1 Die Ausübung der Fischerei im Melchsee, Tannensee und Blauseeli sowie in deren Zu- und Abflüssen ist an ein besonderes Patent gebunden.
2.2 Halbtages-, Tages-, Mehrtages- und Saisonpatente können an den Ausgabestellen für Erwachsene und Jugendliche (mit erfülltem 10. bis 16. Altersjahr) gelöst werden.
2.3 Für ein vollständig, richtig ausgefülltes Patent ist jeder Fischer und jede Fischerin selber verantwortlich.
2.4 Das Patent ist persönlich und nicht übertragbar.
2.5 Das Patent berechtigt zum Fischen mit einer Rute und einer Angel (nur beaufsichtigt).
2.6 Pro Tag und Person kann nur ein Patent gelöst werden.
2.7 An Personen, die das 10. Altersjahr noch nicht erfüllt haben oder solchen, die wegen Fischereivergehens bestraft wurden, werden keine Patente abgegeben.
 
3. Fischen
3.1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
3.2 Als Ausnahmen gelten Stellen, wo Wasserpflanzen dominieren. Erlaubt als lebende Köderfische sind ausschliesslich Elritzen aus dem Melchsee und dem Tannensee. Das Halten von Elritzen ist nur in den dafür bestimmten Behältern erlaubt.
3.3 Es ist verboten, gefangene Köderfische ins Tal mitzunehmen.
3.4 Die Fischereisaison beginnt (sofern die Seen eisfrei sind und der Fischbesatz gewährleistet ist) mit der Eröffnung der Sommersaison und geht bis ende Oktober.
3.5 Es besteht die Möglichkeit, dass das Blauseeli wegen zuviel Schnee und Eis etwas später zum Fischen freigegeben wird.
3.6 Das genaue Datum der Fischereisaison wird im Internet publiziert.
3.7 Es darf täglich zu folgenden Zeiten gefischt werden: Saisonstart bis und mit 15. August: 05.00 – 21.00 Uhr
Dienstag und Freitag: jeweils bis 19.00 Uhr (möglicher Fischeinsatz)
16. August bis Saisonende: täglich von 06.00 – 20.00 Uhr (verschiedene Fischeinsatztage möglich)
3.8 Pro Tag dürfen vom Patentinhaber / von der Patentinhaberin (inkl. einem Kind von 7 – 10 Jahren und je einer Rute) 5 Forellen gefangen werden.
3.9 Mit dem Halbtagespatent dürfen vom Patentinhaber/von der Patentinhaberin (inkl. einem Kind von 7 – 10 Jahren und je einer Rute) 3 Forellen gefangen werden.
3.10 Für Egli besteht keine Fangbeschränkung.
3.11 Jeder Fischer / jede Fischerin verpflichtet sich, seine Fische separat aufzubewahren.
3.12 Gefangene Fische jeder Grösse dürfen nicht mehr ins Wasser zurück versetzt werden und sind mitzuzählen.
3.13 Kindern, die beim Erwachsenen-Patent mitfischen, ist es nicht erlaubt, mit Spinner und Blinker zu fischen.
3.14 Zum Landen angehakter Fische ist ein Feumer (Kescher) empfohlen.
3.15 Das Fischen mit Booten (ohne Motor) ist ausschliesslich auf dem Melchsee gestattet.
3.16 Das Blauseeli ist für die Fliegenfischer und Fliegenfischerinnen mit Fliegenruten, künstlicher Fliege oder Streamer reserviert. Die Fliegenfischer haben aber das Recht, in allen drei Bergseen zu fischen.
3.17 Das Waten im Blauseeli ist aus Rücksicht auf andere Fischer und Fischerinnen zu unterlassen.
3.18 Ein fixer Platzanspruch steht ausser Diskussion.
3.19 Fischabfälle und Innereien gehören nicht in den See. Abfälle müssen ordentlich und fachgerecht entsorgt werden.
 
4. Statistik
4.1 Der Besatz der drei Seen beruht ausschliesslich auf statistischen Erfahrungen der Vorjahre. Wir bitten Sie deshalb, die Fischstatistik wahrheitsgetreu auszufüllen und nach Beenden des Fischens abzugeben, damit Sie den bezahlten Depotbetrag zurückerhalten.
4.2 Statistiken der Saisonpatente sind bis spätestens am 15. November des laufenden Jahres abzugeben.
4.3 Jede einzelne Forelle muss sofort nach dem Fang auf der Statistik mit einem wasserfesten Schreibstift eingetragen werden.
 
5. Natur & Mensch
5.1 Rücksicht, Fairness und Toleranz gegenüber andern, sowie artengerechte Haltung gegenüber Tier und Umwelt ist Ehrensache.
5.2 Abfälle jeder Art (Büchsen, Flaschen, Papier usw.) sind aufzuräumen und mitzunehmen.
 
6. Aufsicht und Kontrolle
6.1 Die Aufsicht obliegt dem Tourismusverein.
6.2 Das Patent ist auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuweisen. Zusammen mit dem Patent muss der Inhaber die Identitätskarte oder einen gleichwertigen amtlichen Ausweis mit Bild vorweisen können.
6.3 Bei der Kontrolle müssen auf Verlangen des Aufsichtspersonals sämtliche Fische gezeigt werden.
6.4 Zuwiderhandlungen gegen das Reglement oder die Anweisungen des Aufsichtspersonals werden neben den eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen mit dem sofortigen Patententzug bestraft.
6.5 Nicht einsichtige Personen werden angezeigt und strafrechtlich verfolgt. Die Umtriebsgebühren von Fr. 100.– werden vom Tourismusverein Melchsee-Frutt, Melchtal, Kerns eingezogen.

 
Damit für alle das Fischen eine Erholung ist und bleibt, danken wir für das Beachten und Einhalten des Fischereireglementes.